– Satzung –

vocAlumni. Konzertchor-Alumni des Rutheneums e.V.

Fassung vom 1. März 2019

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)       Der Verein führt den Namen „vocAlumni. Konzertchor-Alumni des Rutheneums“. Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „vocAlumni. Konzertchor-Alumni des Rutheneums e.V.“ 

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Gera. 

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2       Zweck

 

(1)       Mit der Gründung des Vereins „vocAlumni. Konzertchor-Alumni des Rutheneums“ wird der Zweck verfolgt, die Arbeitsweise, Leistungsfähigkeit und Organisationsstrukturen des Vokalensembles „vocAlumni. Konzertchor-Alumni des Rutheneums“ zu unterstützen und damit die Grundlage für eine weiterhin erfolgreiche Entwicklung zu schaffen, die es auch in der Zukunft ermöglicht, die Stadt Gera, das Land Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland in der regionalen, nationalen sowie internationalen kulturellen Öffentlichkeit würdig zu vertreten. 

(2)       Der Verein bildet die rechtliche, ideelle und materielle Basis des Vokalensembles „vocAlumni. Konzertchor-Alumni des Rutheneums“. Er soll die Möglichkeit qualitativ hochwertiger künstlerischer Betätigung bieten. 

 

(3)       Der Vereinszweck soll insbesondere durch die Beschaffung und Verwendung von Mitteln für die künstlerische, kulturelle und ideelle Arbeit des Vokalensembles „vocAlumni. Konzertchor-Alumni des Rutheneums“erreicht werden. 

            Dazu gehören: 

(a)       die Organisation und Durchführung regelmäßiger Proben- und Konzertphasen 

(b)       die Organisation und Durchführung von regionalen, nationalen und internationalen Konzerten, Konzertreisen sowie die Teilnahme an Konzerten, Wettbewerben, CD-Produktionen u. a. 

(c)       die Organisation und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit 

(d)       die Vertretung des Vereins und seiner Interessen in der Öffentlichkeit und die Wahrung seiner Interessen in kommunalen, regionalen und überregionalen Einrichtungen. 

 

§ 3      Gemeinnützigkeit

 

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2)       Der Verein arbeitet nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, um den Chorgesang zu fördern. 

(3)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4)       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden. 

(5)       Überschüsse aus Rechnungsabschlüssen für ein Geschäftsjahr werden auf das folgende Geschäftsjahr übertragen. Erwirtschaftete Gewinne sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Der Verein darf niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben begünstigen, insbesondere für Tätigkeiten, die dem Zwecke des Vereins fremd sind.

(6)       Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Bare Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden. 

(7)       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.  

 

§ 4      Mitgliedschaft

 

(1)       Sänger/-innen von „vocAlumni. Konzertchor-Alumni des Rutheneums“ sind nach Möglichkeit Absolvent/-innen des Goethe-Gymnasiums / Rutheneum seit 1608, die während ihrer Schulzeit Mitglied im Mädchenchor und / oder im Konzertchor des Goethe-Gymnasiums / Rutheneum seit 1608 waren, sowie noch im Mädchenchor bzw. im Konzertchor des Goethe-Gymnasiums / Rutheneum seit 1608 aktive, befähigte Sänger/-innen. 

(2)       Der Verein hat aktive, passive und korporative Mitglieder. Die passive und korporative Mitgliedschaft müssen schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme in die aktive Mitgliedschaft kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. 

(3)       Aktive Mitglieder sind alle Sänger/-innen von „vocAlumni. Konzertchor-Alumni des Rutheneums“ sowie die Mitglieder des Vorstandes des Vereins „vocAlumni. Konzertchor-Alumni des Rutheneums“. Der/die künstlerische Leiter/-in ist Mitglied des Vereins und wird ebenfalls als aktives Mitglied geführt. 

(4)       Passive Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die keine aktiven Mitglieder sind, und die die Ziele des Vereins ideell und finanziell unterstützen wollen. 

(5)       Korporative Mitglieder sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die Ziele des Vereins ideell und finanziell unterstützen wollen. 

(6)       Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung erlassen und geändert werden kann. 

 

(7)       Die Mitgliedschaft endet 

(a)       durch freiwilligen Austritt. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich und mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ende des Kalenderjahres mitgeteilt werden.

(b)       durch Tod. 

(c)       durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt oder durch sein sonstiges Verhalten dem Verein Schaden zufügt. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Vorstand einzulegen, der ihn der Mitgliederversammlung vorlegt. Auf Antrag wird ein Mitglied des Vereins ausgeschlossen, wenn es trotz Mahnung keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat. 

 

§ 5      Ehrenmitgliedschaften und Ehrendirigenten 

 

(1)       Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Ziele und Aufgaben von „vocAlumni. Konzertchor-Alumni des Rutheneums“ in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrendirigenten ernannt werden. 

(2)       Die vom Vorstand beschlossene Ernennung bedarf der mehrheitlichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 

 

§ 6      Organe 

 

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung 

2. der Vorstand. 

 

§ 7      Die Mitgliederversammlung 

 

(1)       Eine Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit mindestens jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Jedes Mitglied wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher schriftlich vom Vorstand eingeladen. Besteht die Notwendigkeit für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so kann die Einladungsfrist von 4 Wochen unterschritten werden. Die Rechtmäßigkeit der Einberufung ist in diesem Fall durch die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. 

 

(2)       Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere die Grundsätze, Schwerpunkte, Art und Umfang der Vereinsarbeit. Sie hat im übrigen folgende Aufgaben und Rechte: 

1. Billigung des Jahres- bzw. Geschäftsberichtes 

2. Billigung der Jahresrechnung 

3. Entlastung des Vorstandes 

4. Wahl des Vorstandes und des/der künstlerischen Leiters/in 

5. Feststellung des Haushaltsplanes 

6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 

7. endgültige Entscheidung über Ausschlüsse von Mitgliedern 

8. Entscheidung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes 

9. Entscheidung über Satzungsänderungen 

10. Entscheidung über die Auflösung des Vereins. 

 

(3)       Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar. Korporative Mitglieder werden durch Delegierte vertreten, die ihre Vertretungsberechtigung vor Versammlungsbeginn nachzuweisen haben.

(4)       Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Stimmabgabe kann dabei sowohl im Rahmen der Mitgliederversammlung als auch in schriftlicher Form erfolgen. Schriftliche Vota müssen allerdings nachweislich vor der Mitgliederversammlung, in der die Satzungsänderung zur Abstimmung steht, an den Vorstand gesendet worden sein. 

(5)       Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/-n Protokollführer/-in. Das Protokoll ist durch die Mitglieder des Vorstandes sowie den/die Protokollführer/-in und ggf. weitere Protokollanten/-innen zu unterschreiben. 

(6)       Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

 

§ 8      Der Vorstand 

 

(1)       Der Vorstand besteht aus: 

(a)       einem/r ersten Vorsitzenden, 

(b)       einem/r zweiten Vorsitzenden, 

(c)       einem/r Kassenwart/-in 

(d)       einem/r künstlerischen Leiter/-in

 

(2)       Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen auch Mitglieder des Vereines sein. 

(3)       Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB und sind befreit von den Beschränkungen nach § 181 BGB eigenständig vertretungsberechtigt. In finanziellen Angelegenheiten besteht eine eigenständige Vertretungsberechtigung nur bei Ausgaben bis zu 2.000 €. Höhere Ausgaben bedürfen der Unterschrift mindestens dreier Vorstandsmitglieder oder des/der ersten Vorsitzenden und des/der zweiten Vorsitzenden. 

(4)       Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit. Kommt es zu Stimmgleichheit, ist das Votum des/r ersten Vorsitzenden ausschlaggebend.

(5)       Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Legislaturperiode aus seinem Amt, so können die verbliebenen Mitglieder durch Kooption das freiwerdende Amt neu besetzen. Durch die nächste Mitgliederversammlung ist diese Kooption zu bestätigen oder ein neuer Vorstand zu wählen.

(6)       Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

 

§ 9      Ausschüsse

 

Für die Durchführung, Prüfung, Beratung oder Betreuung von Veranstaltungen oder Projekten, die der Verwirklichung der Zwecke, Ziele und Aufgaben von „vocAlumni. Konzertchor-Alumni des Rutheneums“ dienen, können vom Vorstand Ausschüsse, Fachkommisionen oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Diese können sich eine Geschäftsordnung geben. In künstlerischen Fragen ist der/die künstlerische Leiter/-in des Vorstandes in die Arbeit der Gremien einzubeziehen bzw. seine/ihre Meinung einzuholen.

 

§ 10    Auflösung

 

(1)       Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern, wobei wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Ein schriftliches Votum ist in der Frage der Vereinsauflösung nicht möglich. 

(2)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Schulförderverein „Goethe Gymnasium/Rutheneum seit 1608 e.V.“ zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.